Subsidiärhaftung

Wie alle Unternehmen ist auch jedes Zeitarbeitsunternehmen gesetzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 28 e Sozialgesetzbuch IV, die Lohnsteuer gemäß § 42 d Einkommensteuergesetz, sowie die Berufsgenossenschaftsbeiträge gemäß § 150 Sozialgesetzbuch VII für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter zu entrichten.

Kommt das Zeitarbeitsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, z.B. weil es zahlungsunfähig geworden ist oder nicht ordnungsgemäß abführt, haftet der Kunde des Zeitarbeitsunternehmens. Der Kunde haftet für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer ihm überlassen worden war, für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie der Berufsgenossenschaftsbeiträge gemäß o.g. Regelungen.

Es handelt sich um die sog. Subsidiärhaftung.

Da die Subsidiärhaftung dem Schutz der Zeitarbeitnehmer dient, kommt es für die Haftung grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Kunden (Entleihers) an. Er haftet verschuldensunabhängig, sobald die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Entsprechend kann die Subsidiärhaftung nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Das Risiko des Eintritts der Subsidiärhaftung kann jedoch minimiert werden. Insoweit lassen sich verschiedene Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens und damit auch für dessen Zahlungsfähigkeit erlangen.

Grundsätzlich gilt, dass die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen und zuverlässigen Zeitarbeitsunternehmen das Haftungsrisiko des Kunden (Entleihers) minimiert.

Ein Anhaltspunkt ist der Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung des Zeitarbeitsunternehmens. Diese besagt, dass das Zeitarbeitsunternehmen mindestens 3 Jahre lang zuverlässig Zeitarbeit betrieben hat. Am besten lässt sich der potenzielle Kunde eine Kopie der Erlaubnis aushändigen. Der Erlaubnis ist auch zu entnehmen, wie lange das Zeitarbeitsunternehmen bereits im Besitz der Erlaubnis ist.

Ferner sollten von einem Personaldienstleister die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der einschlägigen Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes des Personaldienstleisters verlangt werden. Insoweit bestehen dann Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen bisher Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt hat und sich nicht in Verzug mit Beiträgen befindet. Allerdings besagen diese Bescheinigungen nichts über z.B. künftige Zahlungsweisen.

Eine weiterer Sicherheitsaspekt ist, ausschließlich Mitarbeiter von Personaldienstleistern in einem Unternehmen einzusetzen, die – wie die PLUSS- Unternehmensgruppe – über eine hohe Eigenkapitaldecke verfügen, nicht auf Fremdkapital angewiesen sind und einem der großen Arbeitgeberverbände wie dem iGZ oder dem BAP angehören. Die Zugehörigkeit zu einem der großen Arbeitgeberverbände bedeutet die Zahlung fairer Löhne und damit seriöse Angebote.

Sollten Sie weitere Fragen zur Subsidiärhaftung haben, sind wir gerne für Sie da.

 



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