Prämienregelung für Kontaktempfehlungen im Bereich Altenpflege und Bildung & Soziales
1. Präambel:
Die Kontaktvermittlungsprämie dient der Motivation und Anerkennung von Mitarbeitenden, die Fachkräfte aus den Bereichen Altenpflege und Bildung & Soziales aus ihrem persönlichen oder beruflichen Umfeld auf pluss aufmerksam machen.
Jede Empfehlung trägt zur Gewinnung neuer Kollegen bei und stärkt das gemeinsame Netzwerk.
2. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind alle externen pluss-Leiharbeitnehmer, unabhängig vom eigenen Fachbereich oder Einsatzgebiet.
Auch Kollegen aus anderen Bereichen (z. B. Bildung & Soziales) dürfen Fachkräfte in den Bereichen der Altenpflege und Bildung & Soziales empfehlen.
Prämienfähig sind ausschließlich Empfehlungen von Fachkräften mit in Deutschland anerkannter Qualifikation.
Empfehlungen anderer Berufsgruppen (z. B. Pflegehilfskräfte oder pädagogische Fachkräfte) sind nicht prämienberechtigt.
3. Kontaktprämienvoraussetzungen
(1) Vermittelt ein bei und für die pluss Personalmanagement GmbH im Arbeitsverhältnis stehender Mitarbeiter (nachfolgend „Werbender“) ein zustande gekommenes Vorstellungsgespräch (digital oder persönlich) zwischen pluss und einem Bewerber und kommt infolge dieser Empfehlung kein Arbeitsvertrag zustande, entsteht ein Anspruch auf eine Kontaktprämie nach Maßgabe dieser Regelung (nachfolgend „Kontaktprämie“ genannt). Kommt ein Arbeitsvertrag zustande, entsteht ein Anspruch auf eine Vermittlungsprämie nach Maßgabe der „Mitarbeiter-werben-Mitarbeiter-Prämienregelung“
Eine Ursächlichkeit der Vermittlung liegt insbesondere nicht vor, wenn der Bewerber dem Arbeitgeber bereits bekannt war oder parallel über einen anderen Rekrutierungsweg in das Bewerbungsverfahren einbezogen wurde, ohne dass die Empfehlung hierfür maßgeblich war.
Im Streitfall entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über das Vorliegen der Ursächlichkeit.
(2) Wird ein Bewerber von mehreren Mitarbeitern geworben, entsteht der Kontaktprämienanspruch nur einmal. In diesem Fall wird die Kontaktprämie grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den Werbenden aufgeteilt, sofern nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine andere Aufteilung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers angemessen ist.
Der Arbeitgeber teilt die Aufteilung den beteiligten Mitarbeitern in Textform mit.
(3) Voraussetzung für den Kontaktprämienanspruch ist, dass es sich bei dem Bewerber um eine qualifizierte Fachkraft in den Bereichen Altenpflege und Bildung & Soziales handelt, also um eine Person, die eine in Deutschland erworbene oder anerkannte dreijährigen Ausbildung besitzt.
(4) Der Anspruch auf die Prämie entsteht, wenn es zu einem Vorstellungsgespräch zwischen pluss und dem Bewerber kommt und kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Wird ein Arbeitsverhältnis begründet, bestimmen sich die Ansprüche des Werbenden nach Maßgabe der „Mitarbeiter-werben-Mitarbeiter-Prämienregelung“
(5) Die Höhe der Kontaktvermittlungsprämie beträgt EUR 50,00 brutto.
(6) Sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Kontaktvermittlungsprämie erfüllt, ist der Anspruch fällig mit dem Lohnlauf der nächsten Gehaltsabrechnung des Werbenden.
(7) Ein Anspruch auf die Kontaktprämie besteht nur einmal je Bewerber.
(8) Rückwirkende Zahlungen für Empfehlungen, die vor Einführung dieser Regelung (22.06.2026) eingegangen sind, sind ausgeschlossen